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AGB der Firma PERFEKTvideo-Ekkehard Kwast

 

Die Firma PERFEKTvideo-Ekkehard Kwast ( im folgenden als PERFEKTvideo genannt) erstellt im Rahmen eines jeweiligen Produktionsauftrags künstlerisch gestaltete Video-Produktionen über private und geschäftliche Ereignisse und/oder Umstände.

 

§ 1 Vertragsgegenstand

Die Firma PERFEKTvideo wird durch die Erstellung des oder der Werke (nachfolgend einheitlich "das Werk") Urheber am gesamten Werk. Hierzu gehören das Werk als solches nebst Kopien, unabhängig vom Speicher- oder Dateiformat, sämtliches ausgedruckte und/oder wiedergabefähige Material, Entwürfe und Vorversionen sowie jedes Entwurfsmaterial in jedem Speicher- oder Aufbewahrungs- oder Wiedergabeformat. Vertragsgegenstand ist die Vereinbarung über die Erstellung des Werks und die Rechteübertragung am abgenommenen oder abnahmefähigen Werk (nachfolgend: Endfassung).

 

§ 2 Vertragsschluss

(1) Verträge über die Erstellung des Werks schließt die Firma PERFEKTvideo mit dem Kunden nur nach vorheriger, persönlicher Absprache über den Inhalt des Werkes und nach Vereinbarung eines Produktionsvertrages, den diese vorliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen ergänzt, ab. Soweit im Produktionsvertrag von diesen AGB abweichende Regelungen getroffen worden sind, gelten diese vorrangig. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.

(2) Etwaige Erweiterungen des Produktionsauftrags durch den Kunden sind, auf Grundlage der vereinbarten Vergütung, zu den ortsüblichen Bedingungen zusätzlich zu vergüten. Soweit eine durchschnittliche Vergütung für die zusätzliche Leistung aus dem Nutzungsvertrag nicht entnommen werden kann, wird ein Stundenlohn von 145€ netto zu Grunde gelegt.

(3) Gleiches gilt, wenn die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Kunde oder ein Dritter auf dessen Veranlassung zu vertreten hat, so verzögert wird, dass ein zusätzlicher Zeitaufwand (Mehraufwand) entsteht, der ohne diese Verzögerung nicht entstanden wäre. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, wenn Arbeiten vor Ort, zum Beispiel bei Hochzeitsfeiern oder Firmenfeiern, aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden können.

 

§ 3 Rechteeinräumung

(1) Firma PERFEKTvideo räumt dem Kunden räumlich und zeitlich unbegrenzt das ausschließliche Recht zur Werknutzung (s.u. Abs. 4 und 5) des aus dem Produktionsvertrag ersichtlichen Werks in seiner Endfassung aufschiebend bedingt durch die Zahlung der im Produktionsvertrag für die Erstellung des Werks vereinbarten Vergütung, ein.

(2) Die Firma PERFEKTvideo -Ekkehard Kwast übergibt dem Kunden das vollständige Werk in seiner Endfassung auf einem handelsüblichen Datenträger oder im Downloadverfahren, an dem der Kunde aufschiebend bedingt durch die Zahlung der im Produktionsvertrag bestimmten Vergütung Eigentum erhält. Der Kunde ist verpflichtet, hiervon umgehend Sicherungskopien in ausreichender Anzahl zu erstellen und sachgerecht aufzubewahren. Dies gilt unabhängig von einer etwaigen Aufbewahrungsvereinbarung im Produktionsvertrag.

(3) Die Firma PERFEKTvideo verfügt über das den Gegenstand dieses Vertrags bildende Werk über sämtliche Rechte, ohne Einschränkung von Rechten Dritter, insbesondere ohne die Verfügung zu Gunsten anderer Dritter, als der Kunde. Die vertragsgemäße Nutzung des Werks in seiner Endfassung durch den Kunden verletzt weder Rechte und Ansprüche Dritter noch das Gesetz. Der Kunde versichert, dass er an sämtlichem, zur Erstellung des Werks von ihm der Firma PERFEKTvideo übergebenen oder sonst wie bereitgestellten Material ebenfalls die vollumfänglichen Rechte innehat, und dieses damit insbesondere frei von Rechten Dritter ist.

(4) Der Kunde darf – vorbehaltlich etwaiger abweichender Vereinbarungen im Produktionsvertrag – das Werk in seiner Endfassung zur fotomechanischen Wiedergabe ganz oder auszugsweise, zur Bearbeitung und Veränderung für ausschließlich eigene Zwecke nutzen und zwar ohne Einschränkung auf die Art des Wiedergabeformats- oder Mediums oder auf eine bestimmte Technik, die zu Übertragung und Wiedergabe des Werks in seiner Endfassung in seinem jeweiligen technischen Speicherformat notwendig ist. Soweit der Kunde das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, insbesondere öffentlich abrufbar macht, z.B. auf einer eigenen oder fremden Internetseite, ist er verpflichtet, die Firma PERFEKTvideo als Urheber ausdrücklich zu benennen. Der Kunde gewährleistet für diesen Fall die ordnungsgemäße Anbringung des Urheberrechts-Vermerks auf jedem Wiedergabeexemplar.

Der Kunde ist damit insbesondere nicht berechtigt, das Werk Dritten zur eigenen Nutzung zu überlassen, und zwar weder in der Endfassung des Werks, noch in etwaig abgeänderten Fassung. Hiervon ausgenommen ist die Überlassung von Kopien durch den Kunden als Verbraucher an Dritte zur ausschließlich privaten Nutzung.

(5) Der Kunde ist nicht berechtigt, das Werk oder dessen Bezeichnungen zu ändern, wenn das Werk entsprechend dem Produktionsvertrag zu unternehmerischen Nutzung erstellt ist.

(6) Andere als das/die in diesem Vertrag oder dem vorrangigen Produktionsvertrag ausdrücklich genannte(n) Recht(e) sind dem Lizenznehmer nicht übertragen. Sollten der Kunde das Werk vertragswidrig nutzen, kann die Firma PERFEKTvideo neben einem Unterlassungsanspruch auch Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr, im Zweifelsfalle je Verletzungsfall in Höhe der im Produktionsvertrag nebst Vertragsergänzungen oder -erweiterung vereinbarten Vergütung geltend machen. Etwaige Preisnachlässe sind in diese Berechnung nicht einzubeziehen.

 

§ 4 Mitwirkung des Kunden

(1) Bei Veranstaltungen oder Drehtage, die länger als 4 Stunden dauern, ist PERFEKTvideo angemessen mit Speisen und Getränken zu versorgen, bzw. eine Verpflegungspauschale von 54€ brutto je Person und Tag kann in Rechnung gestellt werden. Gleiches gilt für An- und Abreisetage, wenn die Reisezeit, min. 2 Std. beträgt.

(2)Indoor Projekte : Projekt abhängig, erhält PERFEKTvideo einen Raum/ Rückzugsbereich inklusive Stromversorgung und Lagermöglichkeit von Ausrüstung.

(3)Outdoor Projekte werden im Produktionsvertrag und Produktionsmatrix beschrieben.

(4) Probeaufnahmen, die im Vorfeld eines Vertrages von PERFEKTvideo erstellt werden, können von PERFEKTvideo angemessen genutzt *) werden. BEISPIEL: Eigenwerbung des Produzenten mit Einschränkungen. Wenn innerhalb von 6 Wochen nach erfolgten Dreharbeiten, kein Vertrag zu Stande gekommen ist, kann z.B. eine angemessen Eigenwerbung mit Einschränkungen (Unterpunkt (A) und(B) erfolgen.

(A )Personen sollen nicht erkennbar sein. Vorzugsweise gelten als Indikator Fremd-Personen. Alle Methoden, die das Gesicht unkenntlich erscheinen lassen, wie Unschärfe, Abdunklung, schwarzer Balken oder Effekte wie z.B. “ PIXELUNG“ usw. sind dabei geeignet.

(B) Das Firmenlogo des Interessenten darf nicht gezeigt werden.

 

§ 5 Ins besondere Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, das Werk in seiner Endfassung auf Mitteilung der Abnahmereife durch die Firma PERFEKTvideo hin zu prüfen und abzunehmen oder, wenn der Kunde es für mangelhaft hält, auf diese vermeintlichen Mängel ihn umgehend schriftlich unter Beschreibung dieser angeblichen Mängel hinzuweisen. Kleine Mängel sind im Rahmen künstlerischer Freiheit und künstlerischen Ermessens getroffenen Gestaltungen des Werks..

(2) Der Kunde ist verpflichtet, der Firma PERFEKTvideo zur vertragsgemäßen Erfüllung sämtliche Informationen, die zur Ausführung des Auftrags notwendig sind, z.B. Örtlichkeiten und Anfahrtswege, rechtzeitig mitzuteilen. Der Kunde ist verpflichtet, der Firma PERFEKTvideo ausdrücklich eine Kontaktperson nebst Kontaktdaten zu benennen, die der Firma PERFEKTvideo zur Durchführung des Auftrags als verantwortliche Person zur Verfügung steht, und die als bevollmächtigt gilt, vertragliche Regelungen zu treffen. Der Kunde wird der Firma PERFEKTvideo Zugang im notwendigen zeitlichen und räumlichen Umfang zu sämtlichen Räumlichkeiten, Örtlichkeiten und Personen zu verschaffen, die auf dem Werk wiedergegeben werden sollen. Dies gilt auch für eine im Ermessen der Firma PERFEKTvideo stehende, notwendige Vorbesichtigung technischen Einmessen. Gleiches gilt für weiteres Material wie Ausstattung, Grafiken, Fotografien und/oder Textmaterial (Content), das vertragsgemäß Gegenstand des Werks ist oder vereinbarungsgemäß sein soll.

(3) Soweit auftragsgemäß dritte Personen Gegenstand des Werks bilden, also innerhalb des Werks abzubilden sind, und auf diesem oder innerhalb dessen identifizierbar wiedergegeben sind, versichert der Kunde, dass eine Einwilligung sämtlicher Personen für die Aufnahme und Wiedergabe innerhalb des jeweiligen Werks vorliegt, wobei der Kunde im Falle einer unternehmerischen Nutzung verpflichtet ist, eine schriftliche Einwilligung seiner Arbeitnehmer und das Einvernehmen eines etwaig vorhandenen Betriebsrats einzuholen und beizubringen. Der Kunde stellt die Firma PERFEKTvideo von sämtlichen Ansprüchen frei, die von Dritten wegen der fehlenden Einwilligung in die Aufnahme und Wiedergabe gegenüber der Firma PERFEKTvideo geltend gemacht werden.

(4) Soweit der Kunde im Produktionsvertrag die Firma PERFEKTvideo berechtigt, das Werk zur Eigenwerbung so zu nutzen, dass dessen ganze oder teilweise Wiedergabe zu Werbemaßnahmen erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, in jedem Fall eine vorherige, schriftliche Einwilligung der beteiligten Personen beizubringen. Davon unabhängig ist die Firma PERFEKTvideo berechtigt, bei fehlender Einwilligung, das Werk zur Werbung unter technischer Unkenntlichmachung Dritter innerhalb des jeweiligen Werks, deren Einwilligung nicht vorliegt, zu nutzen.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, auf Anforderung durch die Firma PERFEKTvideo hin, dieser einen Vorschuss entsprechend den gesetzlichen Regelungen, im Übrigen, wie im Produktionsvertrag vereinbart, zu zahlen.

(6) Kündigt der Kunde den Vertrag mit der Firma PERFEKTvideo vor Abnahme des Werks oder sonst vor oder während der Produktion, schuldet er die Zahlung vereinbarte Vergütung abzüglich ersparten Aufwands oder schuldhaft nicht erzielter, anderweitiger Vergütung der Firma PERFEKTvideo. Die Firma PERFEKTvideo hat in diesem Fall auch das Recht, statt der Vergütung eine pauschale i.H.v. 25 % des jeweiligen Auftragswerts (Bruttovergütung) als Schadenersatz geltend zu machen. Dem Kunden bleibt dann das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

(7) Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, nach Abnahme des Werks sofort die vertragsgemäße Vergütung zu zahlen, ohne dass diese Regelung eine Einschränkung etwaiger weiterer Rechte der Firma PERFEKTvideo darstellt.

 

§ 6 Rechte am Lizenzgegenstand

Soweit nach dem Produktionsvertrag Gegenstand des Werks die überwiegend unternehmerischen Nutzung ist, und soweit durch eine zulässige Bearbeitung, Übersetzung oder entsprechende Maßnahme Urheber-, Leistungsschutz- oder sonstige Rechte Dritter in Zusammenhang mit dem Werk entstehen sollten, ist der Kunde verpflichtet, diese Rechte alsbald bei ihrer Entstehung uneingeschränkt, in jeder Hinsicht bzw. unter Abgeltung aller Ansprüche zu erwerben und ausschließlich im Einvernehmen mit der Firma PERFEKTvideo zu verwenden.

 

§ 7 Informationspflicht

Soweit nach dem Produktionsvertrag Gegenstand des Werks die überwiegend unternehmerische Nutzung ist oder soweit der Kunde ein ursprünglich zur Verbrauchernutzung bestimmtes Werk kommerziell nutzen oder durch Dritte nutzen lassen will, ist er verpflichtet, die Firma PERFEKTvideo unverzüglich zu unterrichten, falls irgendwer eine Unterlizenz oder andere Nutzungsrechte am Originalwerk oder einem Vervielfältigungsstück erwerben oder dieses kommerziell zu eigenen Zwecken wiedergeben will, z.B. im Wege des Streaming. Wenn infolge dieser Unterrichtung ein Lizenzvertrag zwischen Kunden und dem Dritten zustande kommt, steht der Firma PERFEKTvideo jeweils ein Anspruch angemessenen zusätzlichen Vergütung, wenigstens um Umfang der im Produktionsvertrag vereinbarten Vergütung, zu.

 

§ 8 Unmöglichkeit der Leistungserbringung, insbesondere Krankheit

Die Firma PERFEKTvideo ist nicht verpflichtet, das Werk zu einem bestimmten vereinbarten Zeitpunkt fertigzustellen, wenn ihr dies aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise unmöglich ist oder wird. Für den Fall der ganzen oder teilweisen Unmöglichkeit gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Dabei sind die Parteien sich darin einig, dass eine nicht zu vertretende Unmöglichkeit und/oder teilweise Unmöglichkeit auch dann vorliegt, wenn die Firma PERFEKTvideo aus Krankheitsgründen gehindert ist, das Werk zu einem bestimmten Zeitpunkt ganz oder teilweise persönlich fertigzustellen. Dabei obliegt der Firma PERFEKTvideo im Krankheitsfalle im Zweifel ein Ermessen, ob die jeweilige Krankheit zur ganzen oder teilweisen Unmöglichkeit, das Werk fertigzustellen, führt. Zu einer besonderen Behandlung der Erkrankung ist die Firma PERFEKTvideo nicht verpflichtet.

 

§ 9 Anzuwendendes Recht, Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu Beweiszwecken der Schriftform. Dies gilt auch für den Ausschluss der Schriftform. Die Schriftform ist dabei auch durch übereinstimmende Erklärungen in Briefform oder elektronische Post (Email) gewahrt.

(2) Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, die mangelhafte Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die der ungültigen Bestimmung in tatsächlicher, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht möglichst nahe kommt. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Vertrag eine Lücke aufweisen sollte.

(4) Als Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag wird – soweit gesetzlich zulässig - der Sitz der Firma PERFEKTvideo vereinbart. Ist der Kunde Kaufmann oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so wird Solingen als Gerichtsstand vereinbart.

 

 

 

 

 

 

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